Tarifsystem: Abwasserentgelte nach Wohneinheitenmaßstab und tatsächlichem Trinkwasserverbrauch

Der Tarif für Wohngebäude setzt sich aus vier Positionen zusammen:

  1.  einem Grundpreis für die Bereitstellung der Infrastruktur – genutzt über einen Grundstücksanschluss (in Abhängigkeit der Anzahl Wohneinheiten),
  2. einem Mengenentgelt auf Basis des tatsächlichen Trinkwasserverbrauch und
  3. einem Niederschlagswasserentgelt auf Basis der versiegelten, einleitenden Fläche sowie
  4. ggf. einem Servicepreis für zusätzliche Leistungen (Grubenentleerung usw.)

Grundsätzlich sind Abwasserentgelte laut Sächsischem Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) gemäß Kostenüberschreitungsverbot und Kostendeckungsgebot nach dem Kostendeckungsgrundsatz zu kalkulieren. Die veranschlagten Entgelte sollen also die voraussichtlichen Kosten der Einrichtungen nicht überschreiten und in der Regel decken. Den Grundpreis für die Bereitstellung der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die WAD – unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme

  • für jede Wohneinheit (WE), da die die Infrastruktur – unabhängig von ihrer Nutzung
  • fixe Kosten verursacht, die gemeinschaftlich getragen, zur Stabilität der Entgelte und

zum reibungslosen Funktionieren der Abwasserbeseitigung beitragen.

Mit Beschluss der Verbandsversammlung des AZV „Lungwitztal-Steegenwiesen“ haben die Vertreter der 18 Mitgliedsgemeinden dieses faire Entgeltsystem sowie die AEB der WAD unter Berücksichtigung der Wohneinheiten beschlossen.

Die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen steigt mit zunehmender Anzahl an Wohneinheiten. Und mit dem Grundpreis für Wohneinheiten entsteht eine Ausgewogenheit in der Kostenverteilung. Andererseits wären gerade die im Entsorgungsgebiet der WAD verbreiteten kleineren Eigenheime schlechter gestellt. Dies soll das Tarifsystem nach Wohneinheiten verhindern und für eine ausgewogene Lastenverteilung sorgen. Mit dem Systempreis, der auch auf Wohneinheiten basiert, wird also ein deutliches „Mehr“ an Tariffairness und Verursachergerechtigkeit erzielt.

Ein Beispiel verdeutlicht dies:
Nach heute geltenden Richtlinien und neuerer Rechtsprechung dürfen zurzeit auch Gebäude mit bis zu 30 Wohneinheiten über einen Trinkwasser-Standardzähler für Einfamilienhäuser versorgt werden. Die Dimensionierung eines Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses für ein Gebäude mit 30 WE und die eines Einfamilienwohnhauses ist weitestgehend gleich (DN 150). Signifikant unterschiedlich ist jedoch der tatsächlich zu erwartende Schmutzwasseranfall und daraus folgend die Nutzung der öffentlichen Kanäle und zentralen Kläranlage. Damit ist der Wohneinheitenmaßstab verursachergerechter als z. Bsp. ein Zählermaßstab.

Als Wohneinheit gilt jede Wohnung, die zum selbstständigen Wohnen geeignet ist. Darunter fallen z.B. auch Appartements, Einlieger- und Ferienwohnungen, unabhängig davon, ob diese zurzeit bewohnt sind oder nicht. In jedem Fall muss jedoch die Abgeschlossenheit der Wohnungen vorhanden sein, um die einzelnen Wohneinheiten zu definieren. Wohnungen ohne eigenes Badezimmer oder eigene Nasszelle gelten nicht als Wohneinheit. Die in der amtlichen Wohnungsstatistik übliche Differenzierung nach Wohnungen (Wohneinheiten mit Küche oder Kochnische) und sonstigen Wohneinheiten (ohne Küche) wird in der Beurteilung nicht vorgenommen, da der Anteil der Wohneinheiten ohne Küche zahlenmäßig zu vernachlässigen ist.

Eine Gewerbeeinheit sind Räume, welche überwiegend zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt werden (z.B. durch Gewerbebetriebe, Einrichtungen des medizinischen, pflegerischen, kirchlichen oder kulturellen Bereiches sowie der Wissenschaft und Forschung; eigene Geschäftsräume von freiberuflich tätigen Personen außerhalb der Wohneinheit) - sowie Räumlichkeiten mit Sondernutzung.

Ja. Mit dem Grundpreis für vorübergehend leer stehende Wohnungen werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer öffentlichen Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Der Grundpreis wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern verbrauchsunabhängig nach einem Maßstab bemessen, der sich an Art und Umfang an der Lieferbereitschaft für die  vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat. D.h., unsere Kanäle und zentrale Kläranlagen sind so bemessen, dass sie jederzeit hinsichtlich der Kapazitäten zum Abwasseranfall der Wohneinheiten variieren können. Das muss auch so sein, damit die Wohneinheiten jederzeit wieder genutzt werden können und die Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik funktioniert. Einen Sonderfall können dauerhaft leer stehende und vollständig entkernte Gebäude bedeuten. Bei einer durch Vor-Ort-Überprüfung nachgewiesenen fehlenden Abgeschlossenheit der einzelnen Wohneinheiten kann die Festsetzung der Wohneinheiten abweichend von der ursprünglichen Nutzbarkeit der Wohneinheiten erfolgen.

Zunächst melden Eigentümer die Anzahl der relevanten Wohneinheiten in ihrem Gebäude. Hierzu steht ein Meldeformular zur Verfügung. Geschieht dies nicht oder in erkennbaren Zweifelsfällen, ist die WAD als Dienstleistungsunternehmen der öffentlichen Abwasserentsorgung in der Lage und berechtigt, entweder durch Schätzung oder Vor-Ort-Begehung die Wohneinheiten festzulegen. Auf Letzteres verzichten wir gerne, denn wir setzen auf Fairness und Gemeinsinn der Eigentümer.

Entsprechend den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen der WAD GmbH hat der Kunde eine Auskunftspflicht, um eine gesicherte Abwasserbeseitigung als auch eine zuverlässige Abrechnung zu ermöglichen (AEB § 9).

Nein, nur wenn ein öffentlicher Grundstücksanschluss vorgehalten wird. Dann unterliegen auch Gartengrundstücke, die unbewohnt oder unbenutzt sind, zumindest der Grundpreispflicht für eine Wohneinheit, unabhängig davon ob eine Einleitung von Niederschlagswasser oder Schmutzwasser erfolgt.

Sollte bei einem Grundstück nachweislich keinerlei abwasserrelevante Nutzung oder Einleitung in den öffentlichen Kanal vorliegen, kann ein Antrag auf vollständigen Rückbau des öffentlichen Grundstücksanschlusses gestellt werden. Mit einem kostenpflichtigen Rückbau oder dem Verschluss aller Grundstücksanschlüsse durch die WAD, ist man dann von allen Entgelten befreit. Wichtig: Bei einer eventuell neuen Nutzung oder Bebauung des Grundstückes wird allerdings erneut ein Kostenersatz (Baukostenzuschuss und Grundstücksanschlusskostenersatz) für einen öffentlichen Grundstücksanschluss erhoben.

Die verursachergerechte Berechnungsgrundlage auf Basis wahrheitsgemäßer Angaben ist eine faire Sache. Im Sinne der Gemeinwohlpflicht müssen wir dennoch den Fall vorsätzlich falscher Angaben in unserer AEB regeln. D.h, es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer rückwirkenden Nachberechnung von Entgelten oder ihrer Geltendmachung mittels Vertragsstrafe oder gerichtlicher Mahnverfahren. Theoretisch, aber das wollen weder wir noch Sie.

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