Mit der Einführung des Niederschlagswasserentgeltes erfüllt die WAD GmbH seit dem 01.01.2015 die gesetzlichen Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung in Sachsen. Ziel der Maßnahme sind mehr Entgeltgerechtigkeit und Impulse für den Umweltschutz.
Nur für Niederschlagswasser, das von versiegelten Flächen in einen unserer Kanäle gelangt. Auch wenn das Niederschlagswasser nach Benutzung des Kanals in ein öffentliches Gewässer eingeleitet wird, wird für diese Flächen das Niederschlagsentgelt fällig, da sich die Kanäle in Rechtsträgerschaft und Betreibung der WAD GmbH befinden. Bei Einleitung in eine Zisterne ab 2 m³ Speichervolumen und Überlauf in einen Kanal werden bei maximal 50 m² pro m³ angeschlossene Fläche 40% von der Fläche abgezogen. Bei einer Zisterne ohne Überlauf werden 100% der angeschlossenen Fläche abgesetzt. Für Niederschlagswasser, das auf Grundstücken ordnungsgemäß versickert oder direkt über eine private Leitung in einen Bach eingeleitet wird, wird natürlich kein Entgelt erhoben.
Das Entgelt für die Einleitung von (vorgereinigtem) Schmutzwasser berechnet sich aktuell (Stand 01.01.2016) nach drei Positionen (jeweils brutto):
Nein, das Niederschlagswasserentgelt ist kein zusätzliches Entgelt. Und es wurde schon gar nicht eingeführt, um die Einnahmen der WAD GmbH zu erhöhen. Mit der Einführung des gesplitteten Entgeltes ging eine Senkung des Schmutzwasserentgeltsatzes von 3,01 EUR/m³ brutto auf 1,84 EUR/m³ brutto (bei Vollanschluss) einher. Es handelt sich um eine Umverteilung der Kosten im Sinne der Entgeltgerechtigkeit. Mit der Einführung des Niederschlagswasserentgeltes erfüllt die WAD GmbH seit dem 01.01.2015 die gesetzlichen Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung in Sachsen.
Maßstab für die Berechnung des Niederschlagswasserentgeltes ist die versiegelte und einleitende Grundstücksfläche. Die Grundstückseigentümer erhielten im Anfang des Jahres 2014 die Möglichkeit, mittels Selbstauskunftsbogen die durch die WAD GmbH aufgrund von üblichen Versiegelungsgraden im Sinne der Sächsischen Baunutzungsverordnung angenommene Größe der versiegelten Fläche zu korrigieren. Darüber hinaus wurde eine Überfliegung veranlasst, um die fehlenden Daten zu ermitteln.
Die Überfliegung hat 50.000 € gekostet, die in die Gebührenkalkulation eingeflossen sind. Leider war es uns nicht möglich, alle notwendigen Daten über die freiwillige Selbstauskunft zu erhalten. Wir hätten gerne auf die Überfliegung verzichtet.
Ja, vorliegende Änderungsanträge werden bis zur Rechnungslegung eingearbeitet. Die gültigen Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB) sehen auch weiterhin die Möglichkeit vor, Flächenkorrekturen mitzuteilen (vgl. § 21 Abs. 4 der AEB 2020).